Informationen und Hinweise zur Grundsteuer 2025
Wir möchten Sie drauf hinweisen, dass sich durch die Veranlagung der neuen Grundsteuer zum 1. Januar 2025 Änderungen ergeben.
Bitte überprüfen Sie daher, ob im neuen Bescheid, der Ihnen ab dem 28. Januar zugehen wird, auf das von Ihnen erteilte SEPA-Mandat hingewiesen wird. Sollte das nicht der Fall sein, bitten wir Sie, ein neues Mandat zu erteilen.
Außerdem bitten wir Sie, Ihre Daueraufträge zu prüfen und entsprechend den neu festgesetzten Beträgen anzupassen.
Bitte stellen Sie auch sicher, dass das aktuelle Buchungszeichen laut Grundsteuerbescheid bei jeder Zahlung angegeben wird.
Das Buchungszeichen ist oben rechts auf dem Grundsteuerbescheid aufgeführt, es beginnt mit 5.0100. Die Angabe des Buchungszeichens ist eine wesentliche Hilfe, damit wir Ihre Zahlung richtig verbuchen können. Somit kann eine Rücküberweisung an Sie aufgrund einer nicht zuordenbaren Zahlung und ein daraus entstehendes Mahnverfahren vermieden werden.
Bitte prüfen Sie, ob sowohl ein erteiltes SEPA-Mandat zur Abbuchung besteht als auch ein von Ihnen eingerichteter Dauerauftrag. Falls ja, sollte eine der beiden Zahlungsweisen beendet werden. So vermeiden Sie eine Doppelzahlung.
Falls Sie Miteigentümer einer Grundstücks- oder Erbengemeinschaft sind, so sind Sie Gesamtschuldner. Nicht jeder Miteigentümer hat den festgesetzten Grundsteuerbetrag separat zu zahlen. Daher bitten wir Sie, sich mit Zahlungen innerhalb der Grundstücks- oder Erbengemeinschaft abzusprechen.
Mögliche Fragen zur Grundsteuerreform 2025 und die Antworten dazu:
- Was passiert, wenn ich Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbescheid eingelegt habe?
Die Einsprüche, die sich allein auf die Verfassungskonformität beziehen, ruhen aus Zweckmäßigkeitsgründen bis zum Abschluss der anhängigen Musterverfahren gegen das Landesgrundsteuergesetz.
Einsprüche, die Sie aus anderen Gründen (z.B. Berechnung Steuermessbetrag, Erfassungsfehler, etc.) eingelegt haben, werden vom zuständigen Finanzamt bearbeitet. Aufgrund der Vielzahl von Einsprüchen kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung des Einspruchs kommen.
Auch wenn Sie Einspruch eingelegt haben, sind Sie ab 2025 verpflichtet, die von der Kommune festgelegte Grundsteuer zu zahlen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Sobald ein geänderter Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt ergeht, wird die Kommune ebenfalls einen geänderten Grundsteuerbescheid erlassen.
- Was passiert, wenn ich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde einlege?
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die Grundsteuer ist daher innerhalb der mitgeteilten Zahlungsfrist trotz eines Widerspruchs zu bezahlen.
- Was passiert, wenn ich mit den festgelegten Hebesätzen der Gemeinde nicht einverstanden bin?
Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung vom 26.11.2024 eine Hebesatzsatzung mit Wirkung ab 01.01.2025 beschlossen. Die Satzung wurde am 06.12.2024 ortsüblich bekannt gemacht und ist damit wirksam. Ein Widerspruch gegen die Hebesätze müsste somit als unbegründet zurückgewiesen werden.
Bitte bedenken Sie: Die Grundsteuer ist eine wichtige Steuer für Ihre Gemeinde, denn sie verbleibt vollumfänglich vor Ort. Damit werden also Infrastrukturmaßnahmen ebenso finanziert wie Schulen, Kindergärten oder auch die Kulturarbeit oder Vereinsförderungen.